Abschaffung des Baurates rechtlich nicht möglich - Rede im Stadtrat vom 19.12.2024

In der Ratssitzung am 19.12.2024 wurde über den gemeinsamen Änderungsantrag (Vorlagennummer im RIS: 00683, 13/2021-2026) der Fraktionen SPD/Grüne bezüglich des städtischen Haushaltes beraten.

Die Fraktionen beantragten darin u.a. die Veränderung des Stellenplanes. Besonders brisant: Die Stelle des Baurates sollte ersatzlos gestrichen werden! Eine solch bedeutende Stelle streichen zu wollen, zeugt von wenig kommunalpolitischem Verständnis.Glücklicherweise hat der Gesetzgeber auf Landesebene solch dilettantische Ideen auf Seiten der Kommunalpolitiker vorausgesehen und mit dem §57 NBauO die personellen Voraussetzungen für die Bauaufsichtsbehörde festgelegt. Damit diese Erkenntnis auch endlich SPD und Grüne erreicht, hat unser Ratsmitglied Alexander Hartmann in der letzten Ratssitzung diesbezüglich eine Rede gehalten. Das Redemanuskript haben wir hier für Sie zum Nachlesen bereitgestellt. 
Der Antrag wurde (wie der Haushalt in Gänze) abgelehnt. 

 

Manuskript:

Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem Antrag der SPD/Grüne-Fraktion  belasten steigende Aufwendungen in den Bereichen Personal und Infrastruktur den städtischen Haushalt. Gleichzeitig wird jedoch die Notwendigkeit dieser Aufwendungen von beiden Fraktionen anerkannt. Sie betonen die hohe Bedeutung eines sorgsamen Umgangs mit den finanziellen und personellen Ressourcen.

Beantragt wird seitens SPD/Grüne die Streichung folgender Stellen:
- 00395: Stelle im Bereich Infrastrukturmanagement (EG 5/6)
- 00604: Handwerker Liegenschaften (EG 5)
- 00609: Archiv (EG 5)

- 00384: Geschäftsbereichsleitung 2 (Besoldung A15) (zugleich Baurat)

Es verwundert zunächst, dass gerade die Sozialdemokraten überwiegend am unteren Rand des Stellenplans ansetzen wollen, aber sei’s drum.
Die FDP-Fraktion freut sich, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten einzusetzen, um andere Fraktionen aufzuklären. Heute haben wir einen kleinen Exkurs in die jüngere Geschichte des §57 NBauO für Sie vorbereitet.

Bauaufsicht in Northeim
Die Stadt Northeim nimmt nach §57 NBauO die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr. Dies ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Um eine qualitative und quantitativ ausreichende Bearbeitung sicherzustellen, gibt §57 Abs. 4 S.1 NBauO vor, wie die Bauaufsichtsbehörde zu besetzen ist:
 “Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Einrichtungen auszustatten, sodass sichergestellt ist, dass die Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden.“

Satz 2 bestimmt:
„Den Bauaufsichtsbehörden sollen Bedienstete angehören mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, die die Voraussetzungen für den Zugang für das zweite Einstiegsamt erfüllen oder eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte laufbahnrechtliche Qualifizierung erfolgreich durchlaufen haben und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben.“

 Qualifikationsanforderungen
Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzt nach §24 Abs. 2 der niedersächsischen Laufbahnverordnung, wer über einen Mastergrad oder ein gleichwertig abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Für die geforderte Fachrichtung der Technischen Dienste ist gemäß Anlage 4 Nr. 9 die Absolvierung von Studiengängen mit überwiegend technischen Inhalten, insbesondere aus den Bereichen Ingenieur-, Natur- und Geowissenschaften, Geoinformationswesen, Architektur oder Facility Management erforderlich.
Kurz gesagt: Der Gesetzgeber möchte, dass die Stadt Northeim einen Akademiker mit den genannten Qualifikationen einstellt, um die übertragenen Aufgaben der Bauaufsicht kompetent wahrnehmen zu können.

Gesetzesänderung und ihre Bedeutung
Mit dem Änderungsgesetz vom 10.11.2021 wurde in dem Satz „Den Bauaufsichtsbehörden müssen Bedienstete angehören mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste…“ das Wort „müssen“ durch „sollen“ ersetzt.
Das Wort „sollen“ drückt dabei sogenanntes intendierte Ermessen aus. Was bedeutet das konkret? Im Verwaltungsrecht steht „sollen“ dem „müssen“ näher als dem „können“. Anders ausgedrückt: „Sollen“ ist „müssen“ mit Ausnahme.

Hintergründe zur Gesetzesänderung
Besonders für den Landtagsabgeordneten und Fraktionsvorsitzenden der SPD-Fraktion, Herrn Penno, dürfte es interessant sein, die Hintergründe dieser Änderung nachzuvollziehen. In der Landtagsdrucksache 18/9393 auf Seite 44 finden wir die Überlegungen des Gesetzgebers zur Änderung des §57 NBauO:

„Die Landesregierung erachtet aus fachlichen Gründen die Ausstattung einer jeden Bauaufsichtsbehörde mit mindestens einer solchen Person zur sicheren Beurteilung des komplexen öffentlichen Baurechts für grundsätzlich erforderlich. Da verschiedene Rechtsgebiete und Fachthemen hierbei ineinandergreifen, muss es mindestens eine Person geben, die dieses Wissen vereint. Zudem wird die Gefahr gesehen, dass bei vollständigem Entfallen der geltenden Regelung die Nachfrage nach dem Referendariat noch stärker sinkt und dies nachhaltig zu einer deutlichen Wissenslücke in den Verwaltungen des Landes und der Kommunen führen wird. Gerade das im Referendariat des Baubereichs erworbene Fachwissen ist zur Beurteilung der komplexen Zusammenhänge des öffentlichen Baurechts elementar. Mit dem Gesetzentwurf ist deshalb eine Kompromisslösung vorgesehen, die ein Vorbild in der Hessischen Bauordnung hat. Der Ersatz des Wortes „müssen“ durch das Wort „sollen“ in § 57 Abs. 4 Satz 2 soll die weiterhin für grundsätzlich erforderlich angesehene Qualifikation der (mindestens) einen besonderen Fachkraft als Anforderung an die Bauaufsichtsbehörde deutlich machen. Kann die Bauaufsichtsbehörde dieser Anforderung aufgrund des Fachkräftemangels nicht nachkommen, soll dies durch die Fachaufsicht weder beanstandet werden können noch für Gemeinden nach § 57 Abs. 2 zu einem Widerruf der Aufgabe als Bauaufsichtsbehörde führen. Es wird damit seitens des Gesetzgebers deutlich gemacht, dass es bei der grundsätzlichen Anforderung bleibt. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu dem neuen Satz 2 zusammengeführt.“ 

Die Idee hinter der Änderung des Wortes „müssen“ in „sollen“ im Jahr 2021 war also recht simpel: Wenn niemand mit den geforderten Qualifikationen gefunden wird, dann kann ausnahmsweise davon abgewichen werden.
Der Schweizer Pädagoge Johann Heinrich Pestalozzi hat mal gesagt: „Was niemand sucht, wird selten gefunden“…

Der Gesetzgeber hatte mit der Änderung des Wortes „müssen“ in „sollen“ eigentlich den Fachkräftemangel auf Seiten der Bewerber vor Augen, also der Menschen, die sich hier bei der Stadt Northeim bewerben.
Meine sehr geehrten Damen und Herren von SPD und Grünen: Sie haben mit Ihrem Antrag, die Stelle 00384 ersatzlos zu streichen, obwohl sie zwingend vorgeschrieben ist, jedoch wieder einmal unterstrichen, dass der Fachkräftemangel auch schon längst Ihre Fraktionen erreicht hat.
Die FDP-Fraktion lehnt den Antrag daher mit aller Deutlichkeit ab.

In einer Sache jedoch stimme ich den Fraktionen von SPD und Grünen in ihrem Antrag zu: dem geforderten notwendigen sorgsamen Umgang mit finanziellen und personellen Ressourcen.
Problematisch: Sie schreiben in der Einleitung des Antrages, dass die steigenden Aufwendungen für Personal zwar notwendig sind, wollen aber gleichzeitig eine so wichtige und darüber hinaus zwingend vorgeschriebene Stelle streichen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, dieser Umstand lässt doch stark an Ihrer Kompetenz zweifeln und unterstreicht meine These bezüglich des Fachkräftemangels nachhaltig.
Denn entscheidend ist nicht nur, wie Sie schreiben, „die Investition in unsere Infrastruktur und der sorgsame Umgang mit den personellen und finanziellen Ressourcen“: Entscheidend ist in allererster Linie, über die richtigen Informationen bezüglich der Sach- und Rechtslage zu verfügen.
An dieser Stelle bitte ich Sie, das Zitat Ihres Parteikollegen Peer Steinbrück: „Politik bedeutet, auf der Basis unzureichender Informationen entscheiden zu müssen“ nicht zu ernst zu nehmen. Denn meistens sind die Informationen nur deshalb unzureichend, weil Sie sie sich nicht einholen!

Vielen Dank